Gesetz über Sonderregelungen vom 02.03.2020
Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Vorkehrungen zur Vorbeugung, Verhütung und Bekämpfung von COVID-19, anderen Infektionskrankheiten und den daraus resultierenden Krisensituationen wurden alle bestehenden polnischen befristeten Aufenthaltsgenehmigungen (Aufenthaltskarten) und nationalen polnischen Visa des Typs D, deren Ablaufdatum für den Zeitraum der Erklärung des Seuchennotstands oder des Seuchenzustands (d.h. den Zeitraum ab dem 14. März 2020) galt, per Gesetz bis zum 30. Tag nach dem Datum des Widerrufs der letzten dieser Bedingungen verlängert.
Dies gilt jedoch nicht für Aufenthalte auf der Grundlage von Schengen-Visa, nationalen Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die von anderen Schengen-Staaten ausgestellt wurden, sowie für Aufenthalte ohne Visum. In einem solchen Fall hängt die Rechtmäßigkeit des weiteren Aufenthalts eines Ausländers auf dem Territorium der Republik Polen von der Einreichung eines Antrags auf eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bei einem Woiwoden ab. Gemäß den Bestimmungen des genannten Gesetzes wurde auch die Frist für die Einreichung eines Antrags auf eine befristete Aufenthaltsgenehmigung, die während des Zeitraums abgelaufen ist, in dem eine Seuchengefahr oder ein Seuchenzustand erklärt wurde (d.h. ab dem 14. März 2020), auf 30 Tage nach dem Datum des Widerrufs des letzten Zustands verlängert. Das bedeutet, dass ein Ausländer, der eine befristete Aufenthaltsgenehmigung beantragt, seinen Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen legalisiert. (Auch wenn der Antrag nach Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Aufenthaltsgründe gestellt wird).
Gemäß dem genannten Gesetz wurden auch die Arbeitserlaubnisse und Erklärungen über die Überlassung von Arbeit an einen Ausländer, deren Gültigkeitsdauer für den Zeitraum der Erklärung der Seuchengefahr oder des Seuchenzustands (d.h. für den Zeitraum ab dem 14. März 2020) abgelaufen ist, per Gesetz bis zum 30. Tag nach dem Datum des Widerrufs des letzten der genannten Sonderzustände verlängert.
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